Zusammenfassung: Vorliegend hatte sich der OGH mit der Frage klärend auseinanderzusetzen, ob für Streitigkeiten von Miteigentümern über die Benützung einer gemeinschaftlichen Sache und ein dahingehendes Unterlassungsbegehren die Vorschriften des streitigen oder doch die des außerstreitigen Verfahrens heranzuziehen sind.
Rechtsgrundlagen: § 40a JN