Zusammenfassung: Vorliegend analysiert der OGH die Frage, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft eo ipso auf dem Boden des § 18 WEG zur Erhebung der actio confessoria aktivlegitimiert ist. Liegt eine Maßnahme ordentlicher Verwaltung vor?
Rechtsgrundlagen: § 18 WEG