Zusammenfassung: Im Rahmen seiner Analyse stellt der OGH klar, dass die Entscheidung eines Haftfortsetzungsbeschlusses durch einen Senat des Oberlandesgerichtes den Anforderungen der Begründungspflicht eines Strafurteils zu entsprechen hat und daher Verstöße eine Grundrechtsverletzung abbilden können. Ist dahingehend amtswegig vorzugehen?
Rechtsgrundlagen: § 10 GRBG