Zusammenfassung: Die erkennende Instanz stellt klar, dass es für den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht der Einsicht in den entsprechenden Strafakt bedarf, um einem Verfahrensmangel entgegenzuwirken.
Rechtsgrundlagen: § 494a StPO
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Die erkennende Instanz stellt klar, dass es für den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht der Einsicht in den entsprechenden Strafakt bedarf, um einem Verfahrensmangel entgegenzuwirken.
Rechtsgrundlagen: § 494a StPO
Schlagwörter: