Zusammenfassung: In entschiedener Sache hält der OGH eindeutig fest, dass die in der StPO normierten Nichtigkeitssanktionen keine planwidrige Gesetzeslücke aufweisen und dies daher einer Analogie auf andere Bestimmungen entgegenstehen.
Rechtsgrundlagen: § 281 Abs 1 Z 3 StPO
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