Zusammenfassung: In Hinblick auf die Härtefallregelung in der Invaliditätspensionen thematisiert die erkennende Instanz vorliegend entsprechende Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil.
Rechtsgrundlagen: § 255 Abs 3 ASVG
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Zusammenfassung: In Hinblick auf die Härtefallregelung in der Invaliditätspensionen thematisiert die erkennende Instanz vorliegend entsprechende Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil.
Rechtsgrundlagen: § 255 Abs 3 ASVG
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