Zusammenfassung: Gegenständliche Entscheidung hält deutlich fest, dass ein Schadenregulierungsvertreter, der für ein ausländisches Versicherungsunternehmen tätig wird, kein zusätzlicher Haftpflichtiger ist und dem Geschädigten daher auch nicht als solcher zur Verfügung steht.
Rechtsgrundlagen: § 31 Abs 4 KHVG