Zusammenfassung: Der OGH hält im Rahmen seiner Entscheidung deutlich fest, dass ein Freispruch, der auf § 259 Z 3 und nicht auf § 214 FinStrG gründet, einer erneuten Strafverfolgung entgegensteht.
Rechtsgrundlagen: § 214 FinStrG; § 281 Abs 1 StPO
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