Zusammenfassung: Vorliegend geht der erkennende Senat der Frage nach, welche Ziffern des § 281 Abs 1 StPO bei Führung einer Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerten sind, wenn ein Gericht in Bezug auf die Willensausrichtung eines Angeklagten keine Aussage zu den einzelnen Tatbestandselementen trifft. Liegt ein Feststellungsmangel vor?
Rechtsgrundlagen: § 281 Abs 1 StPO