Zusammenfassung: Der EGMR wendet sich mit seiner Entscheidung der Frage zu, ob ein Angeklagter aufgrund der vorherigen kontradiktorischen Vernehmung eines weiblichen Opfers in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt wurde, weil keine Konfrontation mit deren Aussagen in der Hauptverhandlung mehr möglich war, so sich diese der Aussage - berechtigt - entschlagen hatte.