Zusammenfassung: Die erkennende Instanz befasst sich mit der Begründung von Feststellungen aufgrund widerstreitender Beweisergebnisse in Bezug auf die Angaben eines Angeklagten in Hinblick auf dessen Aussagen zur subjektiven Tatseite.
Rechtsgrundlagen: § 281 Abs 1 Z 5 StPO
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