Zusammenfassung: Das Höchstgericht widmet sich vorliegend der Frage, ob sich an der Subsumtion etwas ändert, wenn der Angeklagte nur einen Teil eines Tatbestands (schwerer Betrug) mittels gefälschter Urkunden begeht und der Beschuldigte bloß eine der tatbestandsmäßigen Fälschungen bestreitet.
Rechtsgrundlagen: § 29 StGB; § 147 Abs 1 Z 1 StGB