Zusammenfassung: Auf dem Weg zu seiner Entscheidungsfindung erhellt der erkennende Senat die Frage, ob die Bestellung eines Kollisionskurators zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen Minderjähriger von einem Rechtspfleger vorzunehmen ist.
Rechtsgrundlagen: § 19 Abs 2 RPflG
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