Zusammenfassung: Der erkennende Senat wendet sich mit seiner Entscheidung dem Geschäftsirrtum bei fehlerhafter Anlageberatung zu und klärt dahingehend, welcher Wurzenmangel in concreto vorliegen kann.
Rechtsgrundlagen: § 871 ABGB; § 922 ABGB; § 1323 ABGB
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