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§ 519 ZPO

OGH-LeitsätzeZivilprozessrechtDr. Christoph Brenn, HR d. OGH; Dr. Helge Hoch, HR d. OGH; Hon.-Prof. Dr. Eckart Ratz, Präs. d. OGH; Dr. Ronald Rohrer, Vize-Präs. d. OGH (Bearbeitung EvBl)ÖJZ-LS 2012/121ÖJZ-LS 2012, 733 Heft 16 v. 15.8.2012

Zusammenfassung: Der erkennende Senat stellt mit vorliegender Entscheidung deutlich klar, dass der Beschluss, mit dem über einen unzulässigen Parteienantrag auf Gesetzesprüfung entschieden wird, nicht gesondert anfechtbar ist.

Rechtsgrundlagen: § 519 ZPO

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