Zusammenfassung: Der erkennende Senat widmet sich auf dem Weg zu seiner rechtlichen Analyse der Frage, unter welchen gegebenen Voraussetzungen sich ein künftig Geschädigter das Verhalten einer Hilfsperson zurechnen lassen und folglich auch für dessen Versagen außerhalb eines Schuldverhältnisses schadenersatzrechtlich einstehen muss.
Rechtsgrundlagen: § 1304 ABGB; § 11 PHG