Zusammenfassung: Der erkennende Senat spricht sich in entschiedener Sache eindeutig für die Möglichkeit des Rekursgerichtes aus, im - internationalen - Vollstreckbarerklärungsverfahren eine Sicherheitsleistung aufzuerlegen, wenn das Verfahren im Ursprungsstaat noch nicht abgeschlossen ist.
Rechtsgrundlagen: Art 6 NYÜ; § 84 Abs 5 EO