Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung stellt der OGH eindeutig klar, dass die Möglichkeit der Äußerung im Schiedsverfahren bereits das rechtliche Gehör der Parteien im Exekutionsverfahren ausreichend wahrt und somit eine Vollstreckbarerklärung ermöglicht.
Rechtsgrundlagen: Art V NYÜ; § 84 EO