Zusammenfassung: Der erkennende Senat hatte sich im Rahmen seiner Entscheidung mit weitreichenden Fragen der Urteilsanfechtung zu befassen (Rechtsrüge, Subsumtionsrüge) und dahingehend auch die Frage zu analysieren, ob ein Günstigkeitsvergleich zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils anzustellen ist.
Rechtsgrundlagen: § 61 StGB; § 281 STPO