Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung wendet sich klärend der Frage zu, unter welchen gegebenen Voraussetzungen der gefährdeten Partei in Bezug auf das Instrument der einstweiligen Verfügung ein Wahlrecht in Hinblick auf die anzuwendende Rechtsordnung zukommt.
Rechtsgrundlagen: Art 31 EuGVVO