Zusammenfassung: In Hinblick auf den Eintritt eines Schadens durch Unterlassen aufgrund der Nichtvornahme von Handlungen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt geht der erkennende Senat vorliegend auf die Anforderungen an den Kausalitätsbeweis aufgrund vorgenannter Pflichtverletzungen ein.
Rechtsgrundlagen: § 1299 ABGB; § 1304 ABGB