Zusammenfassung: Der erkennende Senat stellt mit seiner Entscheidung klar, dass in Hinblick auf den Lauf einer Verjährungsfrist und die Einbringung einer Feststellungsklage der Regressanspruch erst mit Leistung an den Berechtigten beginnt und dies daher auch der für den Verjährungsbeginn maßgebliche Zeitpunkt ist.
Rechtsgrundlagen: § 1313 ABGB