Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung geht der Frage nach, ob ein Beamter seine Ansprüche auch im ordentlichen Rechtsweg oder ausschließlich im Verwaltungsweg durchzusetzen hat.
Rechtsgrundlagen: § 50 Abs 1 ASGG
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Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung geht der Frage nach, ob ein Beamter seine Ansprüche auch im ordentlichen Rechtsweg oder ausschließlich im Verwaltungsweg durchzusetzen hat.
Rechtsgrundlagen: § 50 Abs 1 ASGG
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