Zusammenfassung: Vorliegend wendet sich der erkennende Senat der Frage zu, ob der verwehrte Zugang zu einem Gerichtsgebäude außerhalb der Amtsstunden dem Prinzip der Volksöffentlichkeit zuwiderläuft.
Rechtsgrundlagen: § 228 Abs 1 StPO
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Zusammenfassung: Vorliegend wendet sich der erkennende Senat der Frage zu, ob der verwehrte Zugang zu einem Gerichtsgebäude außerhalb der Amtsstunden dem Prinzip der Volksöffentlichkeit zuwiderläuft.
Rechtsgrundlagen: § 228 Abs 1 StPO
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