Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung stellt klar, dass aus der StPO zugunsten des Angeklagten kein Recht auf Simultanübersetzung einer Hauptverhandlung abzuleiten ist; diesem hat eine zusammenfassende Übersetzung zu genügen.
Rechtsgrundlagen: § 56 Abs 1 StPO
Schlagwörter: