Zusammenfassung: In verfahrensgegenständlicher Sache geht der erkennende Senat der Frage nach, ob in Hinblick auf aufgrund eines verrosteten Stacheldrahtes erhobene Schadenersatzansprüche das Ingerenzprinzip den Regelungsgehalt des Forstgesetzes überlagert.
Rechtsgrundlagen: § 176 ForstG