Zusammenfassung: Gegenständlich wendet sich die erkennende Instanz grundlegend und vertiefend der Frage zu, ob auch die Verwertung unbekannter Beweisergebnisse im Haftbeschwerdeverfahren von Bedeutung ist.
Rechtsgrundlagen: § 281 Abs 1 Z 5 StPO
Zusammenfassung: Gegenständlich wendet sich die erkennende Instanz grundlegend und vertiefend der Frage zu, ob auch die Verwertung unbekannter Beweisergebnisse im Haftbeschwerdeverfahren von Bedeutung ist.
Rechtsgrundlagen: § 281 Abs 1 Z 5 StPO