Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung widmet sich der Frage, ob einem Sozialversicherungsträger rechtliches Interesse am Verfahrensausgang iSd § 17 ZPO zuzugestehen ist, wenn dieser in Vertretung aufrechnungsweise einen Überbezug an Ausgleichszulage ins Treffen führt.
Rechtsgrundlagen: § 296 Abs 4 ASVG