Zusammenfassung: Der OGH stellt mit seinem Judikat eindeutig klar, dass im Falle entgangener umsatzsteuerpflichtiger Leistungen die Umsatzsteuer bei entgangenen Betriebseinnahmen in die Schadenshöhe einzubeziehen ist.
Rechtsgrundlagen: § 1323 ABGB
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