Zusammenfassung: In verfahrensgegenständlicher Sache hält das erkennende Gericht eindeutig fest, dass der maßgebliche Maßstab für die Prüfung eines Strafantrags der Akteninhalt und nicht die Rechtsansicht des Anklägers ist.
Rechtsgrundlagen: § 451 Abs 2 StPO
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