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§ 451 Abs 2 StPO

OGH-LeitsätzeStrafprozessrechtDr. Christoph Brenn, HR d. OGH; Dr. Helge Hoch, HR d. OGH; Hon.-Prof. Dr. Eckart Ratz, Sen.-Präs. d. OGH; Dr. Ronald Rohrer, Vize-Präs. d. OGH (Bearbeitung EvBl)JZ-LS 2011/71ÖJZ 2011, 426 - 427 Heft 9 v. 1.5.2011

Zusammenfassung: In verfahrensgegenständlicher Sache hält das erkennende Gericht eindeutig fest, dass der maßgebliche Maßstab für die Prüfung eines Strafantrags der Akteninhalt und nicht die Rechtsansicht des Anklägers ist.

Rechtsgrundlagen: § 451 Abs 2 StPO

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