Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung äußert sich das erkennende Gericht zur Zulässigkeit einstweiliger Verfügungen im europäischen Zivilverfahren. Dabei ist zwingend erforderlich, dass zwischen dem Gegenstand der Maßnahme und der Zuständigkeit eines Mitgliedsstaats eine Verknüpfung besteht.
Rechtsgrundlagen: Art 31 EuGVVO