Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung stellt der OGH eindeutig fest, dass es bei der Verjährung von Entschädigungsansprüchen alleine auf die Kenntnis des Geschädigten von der nachträglichen Einstellung des Verfahrens ankommt.
Rechtsgrundlagen: § 8 Abs1 StEG 2005
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