Zusammenfassung: Unter dem Aspekt des fair-trial-Grundsatzes hatte sich der OGH differenzierend mit den Begriffen der Notorietät und der Gerichtsnotorietät auseinanderzusetzen und dabei festgestellt, dass bloß gerichtsnotorische Tatsachen in der Hauptverhandlung zu behandeln sind.
Rechtsgrundlagen: § 285 Abs 1 StPO