Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung stellt das erkennende Gericht klar, dass Mängelbehebungskosten als reine Vermögensschäden nicht dem Regime des PHG zuzuordnen sind.
Rechtsgrundlagen: § 1 PHG
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Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung stellt das erkennende Gericht klar, dass Mängelbehebungskosten als reine Vermögensschäden nicht dem Regime des PHG zuzuordnen sind.
Rechtsgrundlagen: § 1 PHG
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