Zusammenfassung: In vorliegender Sache stellt das erkennende Gericht eindeutig fest, dass bloß ein gemeinsamer Widerruf von einem bedingt nachgesehenem Strafteil einer Freiheitsstrafe und einer bedingten Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Strafrest möglich ist.
Rechtsgrundlagen: § 53 Abs 1 StGB