Zusammenfassung: Mit vorliegender Entscheidung hatte sich die erkennende Instanz mit Folgen der faktischen Geschäftsführung in Hinblick auf eine deliktische Haftung sowie mit organschaftlicher Vertretung zu befassen und sich zu Fragen der Anscheinsvollmacht zu äußern.
Rechtsgrundlagen: § 15 GmbHG