Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung stellt eindeutig fest, dass Maßnahmen zur Abwendung von erheblichen Gesundheitsgefährdungen dem Vermieter zuzurechnen sind.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 2 Z 2 MRG; § 6 Abs 1a MRG
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Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung stellt eindeutig fest, dass Maßnahmen zur Abwendung von erheblichen Gesundheitsgefährdungen dem Vermieter zuzurechnen sind.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 2 Z 2 MRG; § 6 Abs 1a MRG
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