Zusammenfassung: Auf dem Weg zu seiner Entscheidungsfindung hatte sich der OGH mit der Aktivlegitimation zur Klagsführung iZm Nachbarrechten zu befassen und dahingehend festgestellt, dass eine Ausdehnung auf den Lebensgefährten des berechtigten Bestandnehmers nicht tunlich ist.
Rechtsgrundlagen: § 364 ABGB