§ 11 Abs 3 WettbG
Vorliegende Entscheidung stellt die Kronzeugenregelung des Wettbewerbsgesetzes in den Mittelpunkt, wobei die Besserstellung verschiedener Kronzeugen einen wesentlichen Teil des Judikats einnimmt.
OGH 4.10.2010, 16 Ok 5/10
§ 11 Abs 3 WettbG
Vorliegende Entscheidung stellt die Kronzeugenregelung des Wettbewerbsgesetzes in den Mittelpunkt, wobei die Besserstellung verschiedener Kronzeugen einen wesentlichen Teil des Judikats einnimmt.
OGH 4.10.2010, 16 Ok 5/10