Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung befasst sich mit Regressansprüchen der Sozialhilfeträger unter Anwendung der für die Geltendmachung relevanten 10-jährigen Ausschlussfrist näher.
Rechtsgrundlagen: § 29 Wr SozialhilfeG; § 155 VersVG; § 156 VersVG
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