Zusammenfassung: Im Rahmen vorliegender Entscheidung äußert sich das erkennende Gericht unter Zuhilfenahmen der Gesetzesmaterialien zu Voraussetzungen der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen und hält dabei eindeutig fest, dass es dafür einer aktuellen und zielführenden Exekutionsmaßnahme bedarf.
Rechtsgrundlagen: § 3 Z 2 UVG