Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung hatte sich der Anwendung des Absorptionsprinzips auf Unterlassungsbegehren zu thematisieren. Dabei wurde eindeutig festgestellt, dass für jeden Strafantrag eine Geldstrafe zu verhängen ist und wiederholtes Zuwiderhandeln gegen lauterkeitsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen ist.
Rechtsgrundlagen: § 355 EO