Zusammenfassung: In vorliegender Rechtssache hatte sich das erkennende Gericht zur amtswegigen Überweisungspflicht zu äußern und dahingehend festgestellt, dass diese auch für nicht in Arbeits- und Sozialrechtssachen angerufene Gerichte anzuwenden ist.
Rechtsgrundlagen: § 38 Abs 2 ASGG
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