Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung widmet sich der Frage, ob der Unterpächter, der den von ihm bewirtschafteten Kleingarten kauf, noch immer unter das Schutzregime des Kleingartengesetzes in Hinblick auf Aufwandersatzansprüche fällt.
Rechtsgrundlagen: § 16 KlGG
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