Zusammenfassung: Im Rahmen seiner Entscheidungsfindung hatte das erkennende Gericht die gerichtliche Zuständigkeit in Finanzstrafsachen einer Klärung zuzuführen. Schafft eine Delegierung eine Zuständigkeit nach § 53 Abs 1 lit b FinStrG?
Rechtsgrundlagen: § 53 Abs 1 lit b FinStrG