Zusammenfassung: Auf dem Weg zu seiner Entscheidung hatte sich der OGH mit der Grenze eines Gewährleistungsverzichts zu beschäftigen. Dabei war strittig, ob eine besondere Bodenbeschaffenheit aufgrund eines umfassenden Gewährleistungsverzichts unbeachtlich ist oder ob ein natürlich gewachsener Untergrund beim Kauf eines Einfamilienhauses als schlüssig vereinbart gilt.
Rechtsgrundlagen: § 922 ABGB