Zusammenfassung: Das erkennende Gericht hatte sich in verfahrensgegenständlicher Sache mit der tatsächlichen Einleitung einer unmittelbaren Vollstreckungsmaßnahme und deren Bescheinigung als zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 3 Z 2 UVG