Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung stellt klar, dass dem übergangenen Erben nach Vorliegen eines Einantwortungsbeschlusses nur mehr das Instrument der Erbschaftsklage offensteht.
Rechtsgrundlagen: § 164 AUßStrG
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Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung stellt klar, dass dem übergangenen Erben nach Vorliegen eines Einantwortungsbeschlusses nur mehr das Instrument der Erbschaftsklage offensteht.
Rechtsgrundlagen: § 164 AUßStrG
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