§ 52 Abs 1 StPO
In vorliegender Sache hatte sich der OGH mit der Ausfolgung allgemein verbotener Gegenstände unter dem Aspekt der Akteneinsicht zu befassen.
OGH 6.10.2009, 14 Os 95/09s
§ 52 Abs 1 StPO
In vorliegender Sache hatte sich der OGH mit der Ausfolgung allgemein verbotener Gegenstände unter dem Aspekt der Akteneinsicht zu befassen.
OGH 6.10.2009, 14 Os 95/09s