Zusammenfassung: In vorliegender Sache war fraglich, ob im Falle mangelnder Individualisierungsmerkmale und Namensgleichheit sowie einer identen Wohnadresse die Annahmeverweigerung bzw. die Hinterlegung einer Sendung eine rechtmäßige Zustellung bewirkt.
Rechtsgrundlagen: § 5 ZustG
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